Weihe der heutigen Vereinsfahne
Auszug aus der Vereinssatzung von 1852:
§ I: Zweck des Vereins ist, sich und andern durch wohlgeordneten Gesang anständiger Lieder zu unterhalten.
§ IV: Aufgenommen wird ein Mitglied durch Stimmenmehrheit, sollte gleichgestimmt werden, so hat der Vorstand die Vollmacht ob es aufgenommen wird oder nicht.
§ VIII: Der Musikalienverwalter hat des Gesellschaftseigenthum zu verwalten. Wer eines von den Heften beschädigt, hat den Schaden zu ersetzen.
§ X: Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesangsübungen zeitig und fleißig zu besuchen, ein nachlässiges Mitglied hat der Ausschuß zu ermahnen, regelmäßiger zu erscheinen;
beachtet es die Mahnung nicht, so wird er von dem Verein ausgeschlossen.
§ XII: Das Rauchen ist während en Gesangübungen nicht gestattet.
Diese Chronik ist nur eine subjektive Zusammenstellung. Das Aufzählen der zahlreichen Konzerte, Ausflüge, Radtouren, Teilnahmen bei Sängerfesten und musikalischer Umrahmung von Veranstaltungen würde diesen Rahmen sprengen.